STATUTEN
Des Vereins «Zukunft Ostermundigen»
mit Sitz in Ostermundigen
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
«Zukunft Ostermundigen» besteht mit Sitz in Ostermundigen ein parteiunabhängiger bzw. überparteilicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Eigenständigkeit, die Unabhängigkeit und die Selbstentwicklung der Gemeinde Ostermundigen zu erhalten. Er ist gegen eine Eingemeindung in die Stadt Bern und engagiert sich für:
In diesem Sinne informiert er die betroffenen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger umfassend und kompetent.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen.
Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Artikel 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch das Präsidium und des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31.Dezember
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Jede Einberufung muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten und kann in Ausnahmefällen virtuell oder schriftlich erfolgen.
Für den Vorstand gilt Präsenzpflicht.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Vorstandssitzungen können auch virtuell durchgeführt werden. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Januar 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.